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Angestellte Pflichtmitglieder
Angestellte Ärzte leisten den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro monatlich in 2010 bei einer Tätigkeit in Westdeutschland bzw. 925,36 Euro monatlich in 2010 bei einer Tätigkeit in Ostdeutschland, falls ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (in 2010 5.500 Euro monatlich bei einer Tätigkeit in Westdeutschland und 4.650 Euro monatlich bei einer Tätigkeit in Ostdeutschland) übersteigt. Bei einem geringeren Einkommen wird der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,9% des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in 2010 angewandt und auf einen geraden Centbetrag aufgerundet. Die Hälfte des Beitrags trägt der Arbeitgeber, die Hälfte der Arbeitnehmer. Der Beitrag wird meist vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk abgeführt, Beitragsschuldner ist jedoch das Mitglied, so dass z.B. Mahnungen des Versorgungswerks stets an das Mitglied erfolgen.
Selbständige Pflichtmitglieder
Selbständig tätige Ärzte haben grundsätzlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro monatlich in 2010 zu leisten. Übersteigt dieser Betrag 15 % aller Bruttoeinnahmen des selbständig tätigen Mitglieds, so kann ein Teilerlass beantragt werden. Der Mindestbeitrag beträgt 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags, d.h. in 2010 109,45 Euro monatlich. In den ersten zwei Jahren der Selbständigkeit können pauschal 5/10 des Höchstbeitrags, d.h. 547,25 Euro monatlich in 2010 entrichtet werden.
Freiwillige Mitglieder
Freiwillige Beiträge können in folgender Höhe geleistet werden (Stand 2010):
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1/10
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109,45 EUR
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2/10
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218,50 EUR
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3/10
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328,35 EUR
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4/10
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437,80 EUR
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5/10
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547,25 EUR
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6/10
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656,70 EUR
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7/10
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766,15 EUR
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8/10
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875,60 EUR
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9/10
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985,05 EUR
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10/10
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1.094,50 EUR
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11/10
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1.203,95 EUR
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12/10
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1.313,40 EUR
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13/10
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1.422,85 EUR
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