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Versorgungswerk Ärztekammer HamburgVersorgungswerk Ärztekammer Hamburg
Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg KdöR
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blind.gif (43 bytes) Lexikon der Altersversorgung beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Das folgende Lexikon soll den Mitgliedern eine schnelle, unverbindliche Auskunft über die Funktionsweise und typische Begriffe des Versorgungswerks geben. Für den Inhalt kann das Versorgungswerk keine Haftung übernehmen. Die Einzelheiten sind dem Versorgungsstatut zu entnehmen. Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung des Versorgungswerks, wenn Sie rechtsverbindliche Auskünfte im Einzelfall benötigen.


ABV

Siehe Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.


Allgemeine Rentenbemessungsgrundlage

Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage geht ein in die Rentenberechnung. Sie ist abhängig vom Beginnjahr der Mitgliedschaft und wird im Zuge der Gewinnverwendung jährlich erhöht. Sie ist für jedes Eintrittsjahr im Anhang zum Versorgungsstatut abgedruckt. Ab dem 1. Januar 2009 gibt es eine allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Teilanwartschaften aus Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008 und eine allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Teilanwartschaften aus Beiträgen für Zeiträume ab dem 01.01.2009, da die Dynamisierung beider Teilanwartschaften unterschiedlich ist.


Allgemeiner Versorgungsbeitrag

Der allgemeine Versorgungsbeitrag des Versorgungswerks entspricht jeweils dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. in 2010 1.094,50 Euro monatlich. Zur Höhe der von Mitgliedern zu leistenden Beiträge ans Versorgungswerk s.u. Beitragshöhe.


Alterseinkünftegesetz

Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Alterseinkünftegesetz wirkt sich auf die Mitglieder des Versorgungswerks gleich zweifach aus: Zum einen regelt es die Steuerpflicht der Versorgungswerksrente, zum anderen den Sonderausgabenabzug der Beiträge an das Versorgungswerk. Insbesondere macht es die Vorziehung der Altersrente und die Zahlung eines erhöhten Versorgungsbeitrags oder einer zusätzlichen Höherversorgung steuerlich attraktiv.


Altersrente

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern in erster Linie eine lebenslange Altersrente (die übrigen Leistungsarten s.u. Leistungen des Versorgungswerks und unter den jeweiligen Stichworten). Zur Rentenhöhe s. u. Rentenberechnung. Die Altersrente wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, der der Vollendung des Regelrenteneintrittsalters folgt, sofern sich das Mitglied nicht für eine Vorziehung der Altersrente entscheidet.


Anwartschaft

Solange das Mitglied noch nicht in die Rente eingewiesen ist, besteht eine Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk. Die Höhe der voraussichtlichen Altersrente wird jährlich mitgeteilt. Diese ist nicht garantiert, sondern wird nur unter bestimmten Annahmen tatsächlich erreicht. Zu diesen Annahmen gehört im Wesentlichen, dass das Versorgungswerk stets eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses erreicht sowie dass das Mitglied bis zum Renteneintritt durchschnittlich denselben Prozentsatz des allgemeinen Versorgungsbeitrags zahlt wie während der bisherigen Mitgliedschaft.

Die Anwartschaft jedes Mitglieds wird ab 2009 aufgeteilt in zwei
Teilanwartschaften und sinkt durch die Rechnungszinssenkung und die Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung in 2009 gegenüber 2008, und zwar um so stärker, je jünger ein Mitglied ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder später tatsächlich eine niedrigere Altersrente erhalten: Die tatsächliche endgültige Rentenhöhe jedes Mitglieds hängt ab von der Höhe seiner Beitragszahlungen und der Höhe der Kapitalerträge des Versorgungswerks während seiner Mitgliedschaft. Der Rechnungszins ist nur eine Kalkulationsgröße für die Berechnung der Anwartschaften. Durch die jährliche Dynamik gibt das Versorgungswerk auch die gesamten oberhalb des Rechnungszinses erzielten Kapitalerträge so generationengerecht wie möglich an die Mitglieder weiter.


Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

Die ABV ist der Dachverband der 83 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Freiberufler. Sie vertritt u.a. die Interessen der Mitglieder gegenüber der Politik und fördert den Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen den Versorgungswerken. Weitere Informationen über die ABV sowie die Adressen der ärztlichen Versorgungswerke in anderen Bundesländern finden Sie unter www.abv.de.



Aufschiebung der Altersrente

Ab dem 1. Januar 2009 können die Mitglieder des Versorgungswerks den Renteneintritt um bis zu drei Jahre nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters aufschieben (z.B. um steuerliche Nachteile zu vermeiden, wenn Sie noch berufstätig sind). Zum Ausgleich für die kürzere Rentenbezugsdauer erhalten die Mitglieder bei Aufschiebung des Renteneintritts Zuschläge auf die auf den vorgezogenen Renteneintrittstermin hochgerechnete Altersrente in Höhe von 0,3% pro Monat. Darüber hinaus steigt die Altersrente durch die längere Beitragszahlung.


Auslandstätigkeit

Bei einem Mitglied, das ins Ausland geht, endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Es wechselt damit in eine beitragsfreie Anwartschaft. Darüber hinaus kann es eine freiwillige Mitgliedschaft begründen. Aufgrund der europäischen Koordinierung wird ihm im EU-Ausland die Mitgliedszeit im Versorgungswerk anerkannt, falls es zur Erlangung einer Leistung dort einer Wartezeit bedarf. Kommt das Mitglied zurück nach Hamburg und wird wieder Pflichtmitglied des Versorgungswerks, so setzt es seine frühere Mitgliedschaft mit dem ursprünglichen Multiplikator fort.


Ausscheiden aus der Kammer/aus dem Versorgungswerk

Bei einem Mitglieder, das z.B. wegen Wechsels des Arbeitsortes oder Unterbrechung/Beendigung der Berufstätigkeit aus der Ärztekammer Hamburg ausscheidet, endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Es wechselt damit in eine beitragsfreie Anwartschaft. Darüber hinaus kann es eine freiwillige Mitgliedschaft begründen, sofern es nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk wird. Bei einem Wechsel in ein anderes Versorgungswerk kann eine Überleitung der an das Hamburger Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk erfolgen, sofern nicht mehr als 60 Monatsbeiträge geleistet wurden. Kommt das Mitglied zurück nach Hamburg und wird wieder Pflichtmitglied des Versorgungswerks, so setzt es seine frühere Mitgliedschaft mit dem ursprünglichen Multiplikator fort (sofern keine Überleitung erfolgt ist).


Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund

Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks haben das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien zu lassen, um nicht doppelt Beiträge sowohl an das Versorgungswerk als auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund entrichten zu müssen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Angestelltentätigkeit beim Versorgungswerk eingehen, wenn die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gewährt werden soll. Um die Befreiungsmöglichkeit zu erhalten, muss die Höhe der Beiträge an das Versorgungswerk für angestellte Mitglieder der Höhe der Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechen.


Beitrag zur Vorziehung der Altersrente

Zur Vermeidung der Abschläge bei Vorziehung der Altersrente konnte bisher einmal je Kalenderjahr ein zusätzlicher Beitrag zur Vorziehung der Altersrente geleistet werden. Scheidet das Mitglied jedoch vor Erreichen der vorgezogenen Altersrente aus dem Versorgungswerk aus (z.B. wegen Wechsels in einen anderen Kammerbereich und damit zu einem anderen Versorgungswerk) und zahlt daher keine weiteren Beiträge mehr an das Versorgungswerk, so erhält es eine reduzierte sogenannte beitragsfreie Anwartschaft. Damit standen die gezahlten Beiträge zur Vorziehung der Altersrente in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum nunmehr geringeren Abschlagsbetrag bei Vorziehung der Altersrente. Ebenso konnten die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente nicht zweckentsprechend genutzt werden im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Mitglieds. Eine Rückzahlung der Beiträge zur Vorziehung der Altersrente in diesen Fällen ist seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nicht mehr möglich. Das Versorgungswerk hat daher Anfang 2006 die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente abgeschafft und sie durch die neue zusätzliche Höherversorgung ersetzt . Wer bis 2005 Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet hat, kann diese weiter leisten, bis das nächste volle Jahr Vorziehung vollständig ist. Möglich ist auch eine Umwidmung gezahlter Beiträge zur Vorziehung der Altersrente in Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung.

Auch für die Mitglieder, die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet haben, verschiebt sich der vorgezogene Renteneintrittstermin aufgrund der Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters.



Beitragsanpassungen

Beitragssatz und Höchstbeitrag des Versorgungswerks müssen stets denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, damit angestellte Mitglieder des Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Erhöhen sich Beitragssatz und/oder Beitragsbemessungsgrenze und damit der Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Versorgungswerks z.B. zum 1. Januar eines Jahres, ist nur eine geringere Zuführung zur Deckungsrückstellung zum 31. Dezember des Vorjahres notwendig, da für die bisher zugesagten zukünftigen Leistungen mehr Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen werden. Durch die geringere Zuführung zur Deckungsrückstellung erhöht sich der Gewinn des Geschäftsjahrs vor der Beitragserhöhung, so dass ein Jahr nach der Beitragserhöhung im Rahmen der Gewinnverwendung eine Erhöhung der Anwartschaften erfolgen kann, sofern nicht durch zusätzlich zu berücksichtigende Sondereffekte insgesamt kein oder nur ein geringer Jahresgewinn im Geschäftsjahr vor der Beitragserhöhung erwirtschaftet wurde.


Beitragsfreie Anwartschaft

Wechselt ein Mitglied des Versorgungswerks in einen anderen Kammerbereich und wird nach dem Lokalitätsprinzip Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks ohne Überleitung der bisher gezahlten Beiträge, so behält es eine beitragsfreie Anwartschaft beim bisherigen Versorgungswerk. Dasselbe gilt, wenn das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit einstellt. Die voraussichtliche Altersrente ist bei der beitragsfreien Anwartschaft niedriger als zuvor, da die in die bisherige Anwartschaft eingerechneten zukünftigen Beiträge entfallen. Dafür entsteht gegebenenfalls eine zusätzliche Anwartschaft bei dem neuen Versorgungswerk.


Beitragshöhe

Angestellte Pflichtmitglieder leisten den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro monatlich in 2010 bei einer Tätigkeit in Westdeutschland bzw. 925,36 Euro monatlich in 2010 bei einer Tätigkeit in Ostdeutschland (jeweils nach Sozialversicherungrecht aufgerundet auf einen geraden Centbetrag, da Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gleich hoch sein sollen), falls ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (in 2010 5.500 Euro monatlich bei einer Tätigkeit in Westdeutschland und 4.650 Euro monatlich bei einer Tätigkeit in Ostdeutschland) übersteigt. Bei einem geringeren Einkommen wird der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,9% des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in 2010 angewandt und auf einen geraden Centbetrag aufgerundet. Die Hälfte des Beitrags trägt der Arbeitgeber, die Hälfte der Arbeitnehmer. Der Beitrag wird meist vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk abgeführt, Beitragsschuldner ist jedoch das Mitglied, so dass z.B. Mahnungen des Versorgungswerks stets an das Mitglied erfolgen.

Selbständige Pflichtmitglieder haben grundsätzlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro monatlich in 2010 zu leisten. Übersteigt dieser Betrag 15 % aller Bruttoeinnahmen des selbständig tätigen Mitglieds, so kann ein Teilerlass beantragt werden. Der Mindestbeitrag beträgt 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags, d.h. in 2010 109,45 Euro monatlich. In den ersten zwei Jahren der Selbständigkeit können pauschal 5/10 des Höchstbeitrags, d.h. 547,25 Euro monatlich in 2010 entrichtet werden.

Freiwillige Mitglieder können Beiträge in folgender Höhe leisten (Stand 2010):

1/10
109,45 EUR
2/10
218,50 EUR
3/10
328,35 EUR
4/10
437,80 EUR
5/10
547,25 EUR
6/10
656,70 EUR
7/10
766,15 EUR
8/10
875,60 EUR
9/10
985,05 EUR
10/10
1.094,50 EUR
11/10
1.203,95 EUR
12/10
1.313,40 EUR
13/10
1.422,85 EUR



Berufsunfähigkeitsrente

Die Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gemäß § 10 des Versorgungsstatuts erfüllt sind.

Demnach ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit vollständig entfallen ist und wenn das Mitglied aus den hier aufgezählten Gründen seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Bei eingeschränkter Berufsunfähigkeit bleibt die Nichtumsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für den Anspruch auf Leistung außer Betracht, d.h. Berufsunfähigkeitsrente wird nur gewährt, wenn 100%ige Berufsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit vorliegt. Entscheidend ist, dass das Mitglied seine gesamte ärztliche Tätigkeit aufgrund der Berufsunfähigkeit eingestellt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das berufsunfähige Mitglied zwar die oben geschilderten Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt, aber Einkünfte aus seiner Praxis erzielt, die durch einen Vertreter weiter geführt wird.

Berufsunfähigkeit im Sinne des Statuts liegt auch nicht vor, solange lediglich Arbeitsunfähigkeit besteht; insbesondere wenn Krankengeld in Anspruch genommen werden kann. Ein Mitglied, das bereits in die Altersrente eingewiesen wurde, kann nicht mehr berufsunfähig im Sinne des Statuts werden. Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit Beginn der Altersrente.

Die Höhe der Berufsunfähigkeitrente wird über eine zehnjährige Übergangsfrist bis auf 80% der voraussichtlichen Altersrente abgesenkt:

Beginn der Berufsunfähigkeit
Höhe der BU-Rente in % der Altersrente


2008 und früher


100%

2009
98%
2010
96%
2011
94%
2012
92%
2013
90%
2014
88%
2015
86%
2016
84%
2017
82%
2018 und später
80%

Die jeweiligen Prozentsätze gelten je nach dem Beginndatum der Berufsunfähigkeit für die gesamte Dauer des Berufsunfähigkeitsrentenbezugs, es werden also nicht bestehende Berufsunfähigkeitsrenten in jährlichen Schritten abgesenkt.


Deckungsrückstellung

Durch die Zahlung seiner Beiträge erwirbt das Mitglied einen Anspruch gegen das Versorgungswerk auf spätere Leistungen. Dieser wird in der Bilanz des Versorgungswerks als Deckungsrückstellung ausgewiesen. Mathematisch entspricht die Deckungsrückstellung der Differenz zwischen den mit dem Rechnungszins abgezinsten voraussichtlichen zukünftigen Leistungen des Versorgungswerks abzüglich den mit dem Rechnungszins abgezinsten voraussichtlichen zukünftigen Beiträgen des Mitglieds. Solange Beitragszahlungen und/oder Kapitalerträge die Rentenzahlungen übersteigen, erhöht sich die Deckungsrückstellung des Mitglieds, danach sinkt sie von Jahr zu Jahr. Auch die jährlichen Leistungserhöhungen im Rahmen der Gewinnverwendung erhöhen die Deckungsrückstellung.


Demografie

Das Versorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren (im Gegensatz zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung). Die vom Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft geleisteten Beiträge bilden einen Kapitalstock, der später zusammen mit den daraus erwirtschafteten Kapitalerträgen für die Leistungen zur Verfügung steht. Die Umlageanteile sind sehr gering. Erhöht sich aufgrund der demografischen Entwicklung die Anzahl der Rentner im Verhältnis zu den Beitragszahlern, so hat dies folglich kaum Auswirkungen auf das Versorgungswerk.

Auswirkungen auf das Versorgungswerk hat dagegen die laufend steigende Lebenserwartung (Längerlebigkeit) der Bevölkerung: Das Versorgungswerk muss länger Rentenzahlungen an jedes Mitglied leisten und zur Finanzierung dieses Mehraufwands die Deckungsrückstellung durch Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses erhöhen.

Zum 1.1.2009 wird aufgrund der stark gestiegenen Lebenserwartung aus den neuen Sterbetafeln zusätzlich das Regelrenteneintrittsalter verschoben und die Rentenhöhe über unterschiedliche Multiplikatoren nach dem Geburtsjahr des Mitglieds differenziert. Damit erfolgt die Verrentung der unterschiedlichen Geburtsjahrgänge der Mitglieder mit ihrer unterschiedlichen Lebenserwartung möglichst generationengerecht.


Durchschnittsverzinsung

Das Versorgungswerk gibt neben der Nettoverzinsung die in jedem Jahr erzielte Durchschnittsverzinsung als Kennzahl bekannt. Die Durchschnittsverzinsung beinhaltet die laufenden Kapitalanlageerträge des Versorgungswerks abzüglich der laufenden Kapitalanlageaufwendungen. Sondereffekte wie Abschreibungen (außer den planmäßigen Immobilienabschreibungen), Zuschreibungen und Abgangsgewinne gehen nicht in die Durchschnittsverzinsung ein. Im Gegensatz zur naturgemäß stark schwankenden Nettoverzinsung gibt die Durchschnittsverzinsung daher Auskunft über die derzeit nachhaltig erzielbare Verzinsung.



Dynamisierung

Erwirtschaftet das Versorgungswerk eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses, so wird dieser Mehrertrag in Form jährlicher Erhöhungen von Anwartschaften und Renten an die Mitglieder weitergegeben. Durch die Rechnungszinssenkung von 4% auf 3,5% für Beiträge ab 2009 entstehen zwei Teilanwartschaften, die unterschiedlich dynamisiert werden müssen: Die Teilanwartschaft aus Beiträgen ab 2009, die auf einem um 0,5% niedrigeren Rechnungszins beruht, muss stets um 0,5% höher dynamisiert werden als die Teilanwartschaft aus Beiträgen bis 2008. Auch nach dem Renteneintritt werden die Teilanwartschaften als Teilrenten getrennt weitergeführt und wie oben beschrieben unterschiedlich dynamisiert.

Aufgrund des guten Ergebnisses in 2009 werden zum 1.1.2011 die Renten aus Beiträgen bis 2008 um 1%, die Renten aus Beiträgen ab 2009 um 1,5%, die Anwartschaften aus Beiträgen bis 2008 um 1,5% und die Anwartschaften aus Beiträgen ab 2009 um 2% erhöht. Die Anwartschaften werden um 0,5% höher dynamisiert als die Renten zum Ausgleich für die Erhöhung des Höchstbeitrags um 1,9% zum 1.1.2010, die nur die Anwartschaftsberechtigten, nicht jedoch die Rentner trifft.


Eingetragene Lebenspartner

Im Versorgungswerk erhalten gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen wie Ehepartner.


Eintritt ins Versorgungswerk

Ärzte, die Mitglied der Ärztekammer Hamburg werden, werden damit Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Sie sollten sich zeitnah beim Versorgungswerk anmelden und über ihre Rechte und Pflichten informieren. Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks haben das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund, um nicht doppelt Beiträge sowohl an das Versorgungswerk als auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund entrichten zu müssen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Angestelltentätigkeit beim Versorgungswerk eingehen, wenn die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gewährt werden soll.


Erhöhter Versorgungsbeitrag

Nach § 29 Versorgungsstatut kann ein erhöhter Versorgungsbeitrag in Höhe des 1,1-fachen, 1,2-fachen oder 1,3-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrags gezahlt werden, durch den sich alle Leistungen des Versorgungswerks erhöhen.


Europäische Koordinierung

Seit 2005 sind alle deutschen Versorgungswerke in die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme nach der EG Verordnung 883/2004 einbezogen. Das bedeutet, dass ein Mitglied durch einen Wechsel in ein anderes Rentensystem der EU keinen Nachteil haben darf. So werden die Versicherungszeiten in einem Versorgungswerk in einem anderen System der EU anerkannt, falls es zur Erlangung einer Leistung dort einer Wartezeit bedarf. Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nach dem "pro-rata-Prinzip" von den einzelnen Trägern anteilig gezahlt.


Freiwillige Mitgliedschaft

Mitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geendet hat und die auch nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk geworden sind, können ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Auch wer im Zuge eines Versorgungsausgleichs einen Anspruch gegen das Versorgungswerk erworben hat, kann eine freiwillige Mitgliedschaft begründen, sofern keine Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht.. Freiwillige Mitglieder haben mindestens 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags zu entrichten.


Gewinnverwendung

Der Technische Geschäftsplan des Versorgungswerks beinhaltet einen Rechnungszins von 4% (ab 2009 3,5%), d.h. für die Berechnung von Anwartschaften und Renten wird angenommen, dass das Versorgungswerk jedes Jahr eine Verzinsung von 4% (ab 2009 3,5%) erwirtschaftet. Entsteht in einem Jahr durch eine tatsächlich erwirtschaftete Verzinsung über 4% (ab 2009 3,5%) ein Gewinn des Versorgungswerks, so sind daraus Anwartschaften und Renten zu erhöhen. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer beschließt mit der Feststellung des Jahresabschlusses über die Höhe der Leistungserhöhungen (sog. Dynamisierung), die dann zum 1. Januar, also ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres, wirksam werden.


Hinterbliebenenrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 70% der Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten oder Berufsunfähigkeitsrentners bzw. 70% der Altersrente des verstorbenen Altersrentners. Vollwaisen erhalten 30%, Halbwaisen 15% der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des verstorbenen Mitglieds bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Es wird ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsrenten des verstorbenen Mitglieds zusätzlich an die Erbberechtigen gewährt.


Höchstbeitrag

Um die Steuerfreiheit des Versorgungswerks zu erhalten, darf jedes Mitglied in allen Beitragsarten zusammen (z.B. allgemeiner Versorgungsbeitrag, erhöhter Versorgungsbeitrag, zusätzliche Höherversorgung, Beitrag zur Vorziehung der Altersrente) pro Jahr höchstens das Doppelte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk entrichten. Für 2010 beträgt dieser Höchstbeitrag damit 26.268 Euro.


Kapitalabfindung

Bei Wiederheirat des Hinterbliebenen endet die Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch das Versorgungswerk. Zum Ausgleich erhält der Hinterbliebene vom Versorgungswerk eine Kapitalabfindung.



Kapitalanlage

Das Versorgungswerk hat sich bei der Kapitalanlage nach den strengen Vorschriften für Lebensversicherungsunternehmen (§ 54 Abs.1 Versicherungsaufsichtsgesetz und Anlageverordnung) zu richten. Bei der Kapitalanlage wird in erster Linie eine möglichst hohe Sicherheit und erst in zweiter Linie eine möglichst hohe Verzinsung angestrebt. Der Großteil des Vermögens wird daher in festverzinslichen Wertpapieren angelegt. Das Versorgungswerk bedient sich bei der Kapitalanlage externer professioneller Manager. Durch eine hohe Streuung nach Anlageklassen, Regionen und Managern wird das Risiko gemindert. Ein Consultant berät das Versorgungswerk bei der Kapitalanlagestrategie und Managerauswahl.


Kapitaldeckung

Das Versorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren (im Gegensatz zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung). Die vom Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft geleisteten Beiträge bilden einen Kapitalstock, der später zusammen mit den daraus erwirtschafteten Kapitalerträgen für die Leistungen zur Verfügung steht. Dadurch ist das Versorgungswerk weniger von der demografischen Entwicklung beeinflusst als die gesetzliche Rentenversicherung. Dafür ist das Versorgungswerk stark abhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte: Je höher die am Kapitalmarkt erzielbare Rendite, umso höher sind die Leistungen des Versorgungswerks. Langfristig sinkende Kapitalmarktrenditen führen unvermeidlich zu einem sinkenden Leistungsniveau des Versorgungswerks, z.B. zu geringeren jährlichen Leistungserhöhungen.



Kapitalerträge

Die Mittel für die Rentenzahlung an die Mitglieder stammen aus den Beitragseinnahmen und den Erträgen aus der Kapitalanlage des Versorgungswerks. Die mit festverzinslichen Wertpapieren erzielbaren Erträge sind in den letzten Jahren deutlich gesunken. Langfristig rechnet das Versorgungswerk nur noch mit einer erzielbaren Durchschnittsverzinsung in Höhe von 5%. Das Versorgungswerk nimmt daher eine Rechnungszinssenkung für die Beiträge ab 2009 vor.



Kinderbetreuungszeiten

Kinderbetreuungszeiten sind Zeiten während der Kinderbetreuung, die bei der Berechnung von Rentenanwartschaften, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten ausgeklammert werden, um ein starkes Absinken der Leistungen während und nach dem Erziehungsurlaub zu verhindern. Es werden 3 Jahre Kinderbetreuungszeit nach der Geburt für alle ab dem 1.4.1996 geborenen Kinder berücksichtigt, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Die Altersrenten werden davon nicht beeinflusst.


Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die nach der Geburt eines Kindes mit dem durchschnittlichen Beitrag aller gesetzlich Rentenversicherten bewertet werden, ohne dass von den betroffenen Frauen während dieser Zeit Beiträge gezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Kindererziehungszeiten 3 Jahre pro Kind für alle nach dem 1.1.1992 geborenen Kinder, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Auch alle Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg haben Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anrechnung der oben genannten Kindererziehungszeiten, da das Versorgungswerk keine entsprechende Leistung gewährt. Wenn durch die Kindererziehungszeiten allein die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wird, kann das Versorgungswerksmitglied nach § 208 SGB VI die fehlenden Beitragsjahre nachzahlen. Siehe auch die häufigsten Fragen und Antworten dazu.


Kinderzuschlag

Die Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich für jedes, die Altersrente für jedes vor dem 1.1.2009 geborene unterhaltspflichtige Kind um einen Kinderzuschlag in Höhe von 15%. Kinderzuschläge werden gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Schul- und Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.


Längerlebigkeitsreserve

Die Lebenserwartung der Deutschen steigt laufend. Das Versorgungswerk muss daher die Deckungsrückstellung für die Mitglieder regelmäßig erhöhen. In 2007 wurden neue Sterbetafeln für berufsständische Versorgungswerke veröffentlicht, die eine außerplanmäßige Zuführung zur Deckungsrückstellung erforderlich machen. Da der Jahresüberschuss 2007 für diese Zuführung nicht ausreicht, hat das Versorgungswerk bereits in 2004 begonnen, in der sogenannten Längerlebigkeitsreserve Mittel für diesen Zweck zurückzustellen. Es wurden die gesamten Jahresüberschüsse der Jahre 2005 bis 2007 der Längerlebigkeitsreserve zugeführt, so dass in den Jahren 2007 bis 2009 keine Erhöhung der Anwartschaften und Renten erfolgen. Zum 1.1.2009 wurde die Längerlebigkeitsreserve in die Deckungsrückstellung überführt. Da die Längerlebigkeitsreserve jedoch bei weitem nicht ausreicht, um die gestiegene Lebenserwartung abzudecken, wurde auch das Regelrenteneintrittsalter heraufgesetzt und die Multiplikatoren für die Beiträge ab 2009 gesenkt.



Lebenserwartung

Die in 2007 neu herausgegebenen Sterbetafeln beinhalten einen gravierenden Anstieg der Lebenserwartung gegenüber den vorher vom Versorgungswerk verwendeten Sterbetafeln. Dies ist erfreulich für die Mitglieder, stellt das Versorgungswerk jedoch vor die Herausforderung, die Renten länger zu zahlen. Dies ist nur möglich, indem das Regelrenteneintrittsalter heraufgesetzt wird und für die Beiträge ab 2009 neue Multiplikatoren eingeführt werden, die entsprechend der unterschiedlichen Lebenserwartung nach Geburtsjahrgängen unterschiedlich sind.

Mit diesen Maßnahmen hat das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg die neuen Sterbetafeln vollständig umgesetzt, so dass die Jahresüberschüsse der kommenden Jahre vollständig zur Dynamisierung verwandt werden können.


Lebenspartnerschaft

Im Versorgungswerk erhalten gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen wie Ehepartner.


Ledigenzuschlag

War ein Mitglied, das vor dem 1. Juni 2008 ins Versorgungswerk eingetreten ist, während der gesamten Mitgliedschaftsdauer unverheiratet, kinderlos und nicht berufsunfähig, so erhält es einen Ledigenzuschlag in Höhe von 30% auf die Altersrente zum Ausgleich dafür, dass das versicherungsmathematische Risiko von Hinterbliebenenrente und Kinderzuschlägen bei diesem Mitglied entfällt.


Leistungen des Versorgungswerks

Nach Entrichtung des ersten Versorgungsbeitrages besteht ein Rechtsanspruch auf alle Leistungen, die das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg gewährt. Neben der wichtigsten Leistungsart, der Altersrente, gehören dazu Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente sowie Kinderzuschlag, Kapitalabfindung und Sterbegeld. Darüber hinaus gewährt das Versorgungswerk, allerdings ohne Rechtsanspruch, Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.


Leistungserhöhungen

siehe Dynamisierung.



Lokalitätsprinzip

Seit dem 1. Januar 2005 wird jeder Arzt Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk des Kammerbereichs, in dem er beruflich tätig ist. Wechselt ein Arzt in einen anderen Kammerbereich, so begründet dies eine neue, zusätzliche Versorgungswerksmitgliedschaft. Für bis zu 60 Monatsbeiträge ist eine Überleitung auf das neue Versorgungswerk möglich, sofern das Mitglied noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Mitgliedschaften in Versorgungswerken, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden, bleiben bestehen, sofern kein Kammerbereichswechsel erfolgt.


Multiplikator

Die Verzinsung der von den Mitgliedern des Versorgungswerks gezahlten Beiträge erfolgt durch Anwendung eines Multiplikators bei der Rentenberechnung. Dieser Multiplikator ist umso höher, je niedriger das Eintrittsalter des Mitglieds, da die Verzinsung der gezahlten Beiträge mit der durchschnittlichen Verweildauer der Beiträge im Versorgungswerk steigt. Verlässt ein Mitglied das Versorgungswerk (z.B. wegen Wechsels in einen anderen Kammerbereich und damit zu einem anderen Versorgungswerk) und wird später (z.B. wegen Rückwechsels aus dem anderen Kammerbereich und damit von dem anderen Versorgungswerk) wieder als Pflichtmitglied aufgenommen, so wird derselbe Multiplikator angewandt wie vor dem Weggang, sofern früher mindestens ein Monatsbeitrag entrichtet wurde und keine Überleitung erfolgte. Es wird damit eine Benachteiligung des Mitglieds durch die Kammerbereichswechsel vermieden.

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der Rechnungszinssenkung zum 1.1.2009 führt das Versorgungswerk für Beiträge für Zeiträume ab 2009 neue Multiplikatoren ein, die nicht nur vom Eintrittsalter, sondern auch vom Geburtsjahr des Mitglieds abhängig sind: Sie sind aufgrund der von Geburtsjahr zu Geburtsjahr steigenden Lebenserwartung umso niedriger, je jünger das Mitglied. Jedes vor 2009 eingetretene Mitglied hat daher ab 2009 zwei Teilanwartschaften, die auf unterschiedlichen Multiplikatoren beruhen.


Nachversicherung

Wer aus dem Dienstverhältnis als Beamter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder aus beamtenähnlichen Dienstverhältnissen ausscheidet und Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, hat Anspruch auf Nachversicherung beim Versorgungswerk, d.h. der Dienstherr zahlt für die Dauer des Dienstverhältnisses Beiträge beim Versorgungswerk nach. Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses als Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Die Nachversicherung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beantragt werden.


Nachhaltigkeit

Siehe Soziale Verantwortung.


Nettoverzinsung

Das Versorgungswerk gibt neben der Durchschnittsverzinsung die in jedem Jahr erzielte Nettoverzinsung als Kennzahl bekannt. Die Nettoverzinsung beinhaltet neben den laufenden Kapitalanlageerträgen des Versorgungswerks abzüglich der laufenden Kapitalanlageaufwendungen auch Sondereffekte wie Abschreibungen, Zuschreibungen und Abgangsgewinne, gibt also das insgesamt durch die Kapitalanlage erzielte Jahresergebnis an. Durch die Einbeziehung der Sondereffekte schwankt die Nettoverzinsung naturgemäß stark von Jahr zu Jahr. Nicht enthalten in der Nettoverzinsung ist die Veränderung der stillen Reserven, die durch Wertsteigerungen von Kapitalanlagen seit ihrer Anschaffung entstanden sind.


Pflichtmitgliedschaft

Alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Dies hat den Vorteil, dass die Rente des Versorgungswerks durch keinerlei Werbungs- und Vertriebskosten gemindert wird. Ärzte, die bis zum 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und neu in den Bereich der Ärztekammer Hamburg wechseln, bleiben von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen. Auch Ärzte, die bis zum 31.12.2004 zugunsten eines anderen Versorgungswerks von der Mitgliedschaft im Hamburger Versorgungswerk befreit wurden, bleiben befreit.


Rechnungszins

In die Leistungen des Versorgungswerks sind Zinserträge in Form einer Mindestrendite einkalkuliert. Diese Mindestrendite wird Rechnungszins genannt. Den Rechnungszins muss das Versorgungswerk mindestens jedes Jahr in Form von Kapitalerträgen erwirtschaften und statutgemäß zur Erhöhung der Deckungsrückstellung verwenden. Darüber hinausgehende Erträge dienen der zusätzlichen Dynamisierung von Anwartschaften und laufenden Renten. Der Rechnungszins des Versorgungswerks liegt seit seiner Gründung bei 4%. Aufgrund der Entwicklung der Kapitalerträge führt das Versorgungswerk eine Rechnungszinssenkung auf 3,5% für alle Beiträge für Zeiträume ab 2009 durch.


Rechnungszinssenkung

Durch die sinkenden Kapitalerträge ist der Spielraum zur jährlichen Erhöhung von Anwartschaften und Renten deutlich unter das Inflationsniveau gesunken. Das bisherige Niveau der Altersrentenanwartschaften vermittelt den jungen Mitgliedern daher ein trügerisches Sicherheitsgefühl. Durch die Jahr für Jahr zu erwartende Dynamisierung deutlich unter der Inflationsrate sinkt die Altersrentenanwartschaft gegenüber dem laufenden Einkommen von Jahr zu Jahr ab, so dass erst im fortgeschrittenen Alter sichtbar wird, wie hoch die Absicherung im Alter tatsächlich ist.

Die Delegiertenversammlung hat daher die Senkung des Rechnungszinses auf 3,5% für alle Beiträge für Zeiträume ab dem 1.1.2009 beschlossen. Durch diese Rechnungszinssenkung wird zukünftig wieder eine höhere jährliche Dynamisierung und damit ein besserer Inflationsausgleich möglich. Durch die Rechnungszinssenkung reduzieren sich die Anwartschaften aller Mitglieder, und zwar umso stärker, je jünger das Mitglied ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder später tatsächlich eine niedrigere Altersrente erhalten: Die tatsächliche endgültige Rentenhöhe jedes Mitglieds hängt ab von der Höhe seiner Beitragszahlungen und der Höhe der Kapitalerträge des Versorgungswerks während seiner Mitgliedschaft. Der Rechnungszins ist nur eine Kalkulationsgröße für die Berechnung der Anwartschaften. Durch die jährliche Dynamisierung gibt das Versorgungswerk auch die gesamten oberhalb des Rechnungszinses erzielten Kapitalerträge so generationengerecht wie möglich an die Mitglieder weiter.


Regelrenteneintrittsalter

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung der Ärzte und der notwendigen Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung muss das Versorgungswerk das Regelrenteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre erhöhen:

Geburtsjahr
Regelrenteneintrittsalter


1948 und früher


65 Jahre

1949
65 Jahre und 2 Monate
1950
65 Jahre und 4 Monate
1951
65 Jahre und 6 Monate
1952
65 Jahre und 8 Monate
1953
65 Jahre und 10 Monate
1954
66 Jahre
1955
66 Jahre und 2 Monate
1956
66 Jahre und 4 Monate
1957
66 Jahre und 6 Monate
1958
66 Jahre und 8 Monate
1959
66 Jahre und 10 Monate
1960 und später
67 Jahre

Es ist jedoch auch eine Vorziehung des Renteneintritts um bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters oder eine Aufschiebung des Renteneintritts um bis zu drei Jahre nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters möglich.

Auch für die Mitglieder, die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet haben, verschiebt sich der vorgezogene Renteneintrittstermin entsprechend.

Der Übergang zum Renteneintrittsalter 67 erfolgt in schnelleren Schritten als in der gesetzlichen Rentenversicherung, um eine möglichst große Generationengerechtigkeit und möglichst geringe Abweichungen von den Regelungen in den anderen ärztlichen Versorgungswerken zu erreichen.


Rentenberechnung

Die Altersrente wird grundsätzlich berechnet durch Multiplikation der Summe der Steigerungszahlen des Mitglieds mit dem Multiplikator des Mitglieds (s. § 18 Abs.2-5 des Versorgungsstatuts) und der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage (s. Anhang zum Versorgungsstatut).

Die Summe der Steigerungszahlen gibt die Höhe der Beiträge an, die das Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft gezahlt hat. Die vom Mitglied erzielte Summe der Steigerungszahlen ist endgültig erst bei Renteneintritt bekannt. Deshalb wird bei den vorherigen jährlichen Mitteilungen der Rentenanwartschaft jeweils unterstellt, dass das Mitglied bis zum Renteneintritt durchschnittlich denselben Prozentsatz des Höchstbeitrags zahlt wie während der bisherigen Mitgliedschaft (vgl. auch Zurechnungszeit).

Der Multiplikator ist umso höher, je niedriger das Eintrittsalter des Mitglieds, da der durchschnittliche Jahresbeitrag des Mitglieds umso länger dem Versorgungswerk zur Kapitalanlage zur Verfügung steht und damit umso höher verzinst wird. Ausgegangen wird dabei von einer erzielbaren Verzinsung in Höhe von 4% für die Teilanwartschaft aus Beiträgen bis 2008 und 3,5% für die Teilanwartschaft aus Beiträgen ab 2009 (Rechnungszins). Ferner ist der Multiplikator umso niedriger, je jünger das Mitglied, da die Lebenserwartung von Geburtsjahr zu Geburtsjahr steigt.

Über die jährliche Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen fließen die jährlichen Leistungserhöhungen ein. Diese erfolgen aufgrund von Beitragsanpassungen (entsprechend den Beitragsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder aufgrund einer erzielten Kapitalanlageverzinsung über dem Rechnungszins (s. Gewinnverwendung). Bei der Errechnung der voraussichtlichen Anwartschaft wird davon ausgegangen, dass die allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen bis zum Renteneintritt unverändert bleiben.


Solvabilitätskapital

Entsprechend dem ABV-Leitfaden Risikomanagement hält das Versorgungswerk Solvabilitätskapital in Form der Sicherheitsreserve in Höhe von 4% der Deckungsrückstellung vor.


Sonderausgabenabzug

Nach dem Alterseinkünftegesetz sind in 2009 68% und in 2010 70% der geleisteten Versorgungswerksbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Ledige bzw. 40.000 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig. Da ans Versorgungswerks jährlich insgesamt höchstens das Doppelte des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung, in 2009 also höchstens 25.790 Euro und in 2010 26.268 Euro, geleistet werden kann, beträgt der höchste Sonderausgabenabzug aus Versorgungswerksbeiträgen in 2009 also 68% von 25.790 Euro = 17.537 Euro (bei Angestellten abzüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe von höchstens 6.447 Euro) und in 2010 70% von 26.268 Euro = 18.387 Euro (bei Angestellten abzüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe von höchstens 6.567 Euro). Der anrechenbare Prozentsatz erhöht sich in jährlichen Schritten von 2% bis auf 100% in 2025. Da ein Sonderausgabenabzug in dieser Höhe nur für Versorgungswerksbeiträge und für Rürup-Renten-Beiträge (bei denen die Leistungen jedoch im Gegensatz zum Versorgungswerk durch Abschlusskosten, meist höhere Verwaltungskosten und Gewinnanteile des Versicherers geschmälert werden) möglich ist, kann es steuerlich sinnvoll sein, einen erhöhten Versorgungsbeitrag oder eine zusätzliche Höherversorgung ans Versorgungswerk zu leisten. Die Versorgungswerksrente unterliegt derselben Steuerpflicht wie die Rürup-Rente. Über die steuerlichen Details informiert Sie Ihr Steuerberater.


Soziale Verantwortung

Das Versorgungswerk engagiert sich für Umwelt, Soziales und Governance über das reo© Responsability Engagement Overlay von F&C. F&C nimmt Einfluss auf die Unternehmen, deren Aktien das Versorgungswerk hält, um diese zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit den Themen Umwelt (z.B. Klimawandel, Artenvielfalt, Umweltverschmutzung), Soziales (z.B. Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Zugang zu Arzneimitteln) und Governance (z.B. Korruption, Aktionärsrechte) zu bewegen. Den aktuellen reo©-Quartalsbericht finden Sie hier.


Statutänderung zum 1.1.2009

Aufgrund neuer Sterbetafeln und der gesunkenen Kapitalerträge hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hamburg am 23. Juni 2008 eine umfangreiche Statutänderung zum 1.1.2009 beschlossen:

Das Regelrenteneintrittsalter wird schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre erhöht.

Für alle Beiträge ab 2009 werden neue Multiplikatoren eingeführt, die nicht mehr nur nach dem Eintrittsalter, sondern aufgrund der von Geburtsjahr zu Geburtsjahr steigenden Lebenserwartung auch nach dem Geburtsjahr differieren und nur noch einen Rechnungszins von 3,5% beinhalten. Jedes Mitglied hat daher zukünftig zwei Teilanwartschaften, für die unterschiedliche Multiplikatoren gelten.

Die Berufsunfähigkeitsrente für neu Berufsunfähige wird schrittweise von 100% auf 80% der Altersrente abgesenkt.

Für alle ab 2009 geborenen Kinder wird der Kinderzuschlag auf die Altersrente (nicht auf die Berufsunfähigkeitsrente) abgeschafft.

Für die Rentner des Versorgungswerks ändert sich durch die Statutänderung gar nichts (es sei denn, sie setzen noch Kinder in die Welt, für die sie nun keinen Kinderzuschlag mehr erhalten). Die Anwartschaften der übrigen Mitglieder werden insbesondere durch die Rechnungszinssenkung sinken, und zwar um so stärker, je jünger das Mitglied. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder später tatsächlich eine niedrigere Altersrente erhalten: Die tatsächliche endgültige Rentenhöhe jedes Mitglieds hängt ab von der Höhe seiner Beitragszahlungen und der Höhe der Kapitalerträge des Versorgungswerks während seiner Mitgliedschaft. Alle Mitglieder erhalten auf die Teilanwartschaft aus Beiträgen ab 2009 zukünftig jedes Jahr eine höhere Dynamisierung, so dass die Einbuße im Lauf der Zeit großenteils ausgeglichen wird.

Alle oben genannten Maßnahmen sollen die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg für Jahrzehnte sichern. Sollten die Annahmen zu pessimistisch sein (Kapitalertrag steigt, Längerlebigkeit verlangsamt sich) wird kein Mitglied benachteiligt, da dann die Erträge steigen würden. Diese Erträge würden dann vollständig in Form von Dynamisierungen generationengerecht ausgeschüttet.



Steigerungszahl

Für jedes Jahr der Mitgliedschaft wird eine Steigerungszahl errechnet durch Division des vom Mitglied gezahlten Jahresbeitrags durch den allgemeinen Versorgungsbeitrag des jeweiligen Jahres. Die Steigerungszahl ist also der in einem Jahr gezahlte Prozentsatz des Höchstbeitrags. Die Summe der Steigerungszahlen eines Mitglieds geht in die Rentenberechnung ein.


Sterbetafeln

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat die renommierte Firma Heubeck, deren Sterbetafeln auch von den betrieblichen Pensionskassen verwendet werden, beauftragt, Sterbetafeln für die rund 700.000 Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, d.h. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Die von Heubeck in 2007 herausgegebenen Sterbetafeln beruhen auf den tatsächlichen Sterbefällen aller Versorgungswerke in den letzten Jahren. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Berufsgruppen wurde nicht getroffen, da für die statistische Relevanz eine gewisse Größe der Grundgesamtheit erforderlich ist. Die genannten Berufsgruppen haben vermutlich eine ähnliche Lebenserwartung, da Bildungs- und Einkommensniveau und Arbeitsbelastung bei ihnen ähnlich sind.

Nach diesen Sterbetafeln liegt die Lebenserwartung der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke um mehrere Jahre über der Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung und steigt mit jedem Geburtsjahr um rund einen Monat an. Da keine Abschwächung des Trends zur längeren Lebenserwartung erkennbar ist, wurden erstmals sogenannte Generationentafeln erstellt, die für unterschiedliche Geburtsjahrgänge unterschiedliche Lebenserwartungen beinhalten. Damit ergibt sich insbesondere für die jüngeren Mitglieder ein gravierender Anstieg der Lebenserwartung gegenüber den bisher vom Versorgungswerk verwendeten Sterbetafeln.



Sterbegeld

Bei Tod eines Mitglieds zahlt das Versorgungswerk an die Erben ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsrenten.


Steuerpflicht

Durch das Alterseinkünftegesetz unterliegt die vom Versorgungswerk bezogene Rente ab 2005 bis auf einen Freibetrag, der vom Renteneintrittsjahr abhängt, voll der Einkommensteuer. Der Freibetrag beträgt bei Renteneintritt bis 2005 lebenslang 50%, bei Renteneintritt 2009 42%, bei Renteneintritt 2010 40% der Rente im Jahr nach dem Renteneintritt (Berechnungsbeispiel s. Infobrief Alterseinkünftegesetz). Spätere Rentenerhöhungen werden also voll besteuert. Der Freibetrag sinkt bei späterem Rentenbeginn in jährlichen Schritten von 2% (bis 2020) bzw. 1% (ab 2021) bis auf 0% bei Renteneintritt in 2040. Im Gegenzug unterliegt ein steigender Prozentsatz der Versorgungswerksbeiträge steuerlich dem Sonderausgabenabzug.

Aufgrund des mit jedem Jahr späteren Renteneintritts sinkenden Freibetrags kann die Vorziehung der Altersrente im Versorgungswerk steuerlich sinnvoll sein. Über die steuerlichen Details informiert Sie Ihr Steuerberater.


Teilanwartschaften

Für Beiträge für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 führt das Versorgungswerk neue Multiplikatoren ein. Es werden daher für jedes Mitglied zwei Teilanwartschaften gebildet: Eine Teilanwartschaft aus Beiträgen für Zeiträume bis 2008 und eine Teilanwartschaft aus Beiträgen für Zeiträume ab 2009. Beide werden mit unterschiedlichen Multiplikatoren errechnet und unterschiedlich dynamisiert.


Teilerlass

Übersteigt der Versorgungsbeitrag 15 % aller Einkünfte (Umsatz minus Betriebsausgaben) des selbständig tätigen Mitglieds, so kann ein Teilerlass beantragt werden. Auf der Basis des geschätzten voraussichtlichen Jahreseinkommens wird die vorläufige Beitragshöhe errechnet. Im Folgejahr wird anhand des Einkommensteuerbescheids oder einer Bescheinigung des Steuerberaters das tatsächliche Jahreseinkommen und der richtige Jahresbeitrag festgestellt. Liegt dieser über den Vorauszahlungen, so ist die Differenz zusammen mit Zinsen in Höhe von 8% pro Jahr ab dem 1.1. des Folgejahres nachzuzahlen. Liegt der richtige Jahresbeitrag unter den Vorauszahlungen, so ist eine Erstattung im Folgejahr wegen der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht möglich, sondern die Überzahlung wird verrentet.

Es wird den Mitgliedern mit Teilerlass dringend empfohlen, im Dezember das vorausgeschätzte Einkommen zu überprüfen und die Nachzahlung bzw. die Erstattung einer Überzahlung noch im Dezember abzuwickeln, da damit die Erhebung von Zinsen bzw. die Verrentung einer Überzahlung vollständig vermieden werden kann.



Territorialitätsprinzip

s. Lokalitätsprinzip


Überleitung

Wechselt ein Mitglied den Kammerbereich und damit das Versorgungswerk, so kann es die an das alte Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk überleiten lassen, sofern nicht mehr als 60 Monatsbeiträge geleistet wurden und das Mitglied noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die Überleitung muss innerhalb von sechs Monaten nach Wechsel des Versorgungswerks beantragt werden. Sie hat den Vorteil, dass eine beitragsfreie „Minianwartschaft“ beim alten Versorgungswerk vermieden wird. Die Überleitung bedeutet, dass das Mitglied so gestellt wird, als ob es die Beiträge von Anfang an beim neuen Versorgungswerk geleistet hätte.


Versorgungsausgleich

Nach dem ab dem 01.09.2009 gültigen Versorgungsausgleichsgesetz wird im Falle einer Ehescheidung jede von einem der Ehegatten während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Geschiedene Ehegatten von Mitgliedern des Versorgungswerks erhalten also selbst Ansprüche an das Versorgungswerk. Sind sie nicht selbst Ärzte, so beschränkt sich ihr Anspruch auf die Altersrente. Zum Ausgleich für den Wegfall von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erhalten sie einen Zuschlag auf die Altersrente.


Versorgungsstatut

Rechtsgrundlage des Versorgungswerks ist neben dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe das Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg. In diesem sind Beiträge, einzelne Leistungen des Versorgungswerks usw. detailliert festgelegt. Mitglieder können die aktuelle Version des Versorgungsstatuts jederzeit beim Versorgungswerk anfordern.


Verwaltungskosten

Das Versorgungswerk hat eine moderate Verwaltungskostenquote (bezogen auf die Beitragseinnahmen) in Höhe von derzeit etwa 1,30%.


Vorziehung der Altersrente

Es ist möglich und aufgrund des Alterseinkünftegesetzes eventuell auch steuerlich sinnvoll, den Beginn der Altersrente um bis zu fünf Jahre vor dem Regelrenteneintrittsalter vorzuziehen. Da bei vorgezogener Altersrente das Versorgungswerk länger Rente zahlen muss, werden bei Vorziehung Abschläge auf die Altersrente vorgenommen. Um diese Abschläge zu vermeiden, konnte bis 2006 einmal je Kalenderjahr ein zusätzlicher Beitrag zur Vorziehung der Altersrente eingezahlt werden. Diese Beiträge wurden Anfang 2006 abgeschafft und durch die neue zusätzliche Höherversorgung ersetzt. Durch diese zusätzliche Höherversorgung können zwar nicht mehr die Abschläge vermieden werden, sie erfolgen jedoch von einem höheren Rentenniveau, so dass derselbe Effekt erzielt werden kann.

Auch für die Mitglieder, die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet haben, verschiebt sich der vorgezogene Renteneintrittstermin aufgrund der Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters.

Bei Renteneintritt bis 2008 werden die Abschläge von der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Altersrente vorgenommen. Bei Renteneintritt ab 2009 werden die Abschläge von der auf den tatsächlichen vorgezogenen Renteneintrittstermin hochgerechneten Altersrente vorgenommen und sind dadurch niedriger (0,35% pro Monat).


Witwenrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 70% der Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten oder Berufsunfähigkeitsrentners bzw. 70% der Altersrente des verstorbenen Altersrentners.


Zinsen auf Teilerlassnachzahlungen

Die Stundungszinsen auf die Nachzahlung im Fall eines im Voraus zu niedrig geschätzten Einkommens bei Teilerlass sind ein Ausgleich dafür, dass das nachzahlende Mitglied, nicht jedoch das Versorgungswerk zwischenzeitlich Zinserträge aus dem Betrag erzielen konnte. Ohne eine Zinsregelung belasten Mitglieder, die zunächst zu niedrige Beiträge leisten, die Gemeinschaft der Mitglieder, da ihre nachgezahlten Beiträge genauso verrentet werden wie die pünktlich gezahlten Beiträge der übrigen Mitglieder.

Die Stundungszinsen werden erst ab dem 1. Januar des Folgejahres erhoben. Das Mitglied kann sie daher vollständig vermeiden, wenn es im Dezember, wenn das Jahreseinkommen bereits relativ gut abschätzbar ist, eine Neueinschätzung seines Einkommens im abgelaufenen Jahr vornimmt und eine entsprechende Nachzahlung an das Versorgungswerk leistet.

Auch im Folgejahr ist jederzeit eine Nachzahlung an das Versorgungswerk möglich, sobald es neue Erkenntnisse über das Einkommen im abgelaufenen Jahr gibt. Als endgültigen Einkommensnachweis akzeptiert das Versorgungswerk auch eine Bescheinigung des Steuerberaters, so dass nicht auf den Bescheid des Finanzamts gewartet werden muss. Durch diese Maßnahmen kann das Mitglied die von ihm zu zahlenden Zinsen auf ein Minimum reduzieren.

Der Zinssatz von 8% ist sowohl für Niedrigzinsphasen als auch für Hochzinsphasen gültig. Die Stundungszinsen werden erst ab dem 1. Januar des Folgejahres erhoben, obwohl die Beiträge bei korrekter Vorausschätzung des Einkommens im Jahresverlauf in zwölf Monatsraten fällig gewesen wären, im Durchschnitt also zur Jahresmitte und nicht erst zum Jahresende.


Zinsschwankungsreserve

Die Kapitalerträge haben sich in den letzten Jahren immer mehr dem Rechnungszins angenähert. Es ist daher die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass das Versorgungswerk in einzelnen Jahren eine Verzinsung unterhalb des Rechnungszinses erzielt. Um zu vermeiden, dass zur Abdeckung der dadurch entstehenden Unterdeckung Anwartschaften und Renten gekürzt werden müssen, hat das Versorgungswerk eine Zinsschwankungsreserve gebildet. Diese deckt jedoch nur das kurzfristige Risiko ab. Das langfristige Risiko, dass dauerhaft der Rechnungszins am Kapitalmarkt nicht mehr erzielt werden kann, kann nur durch eine Rechnungszinssenkung abgedeckt werden.


Zurechnungszeit

Als Rentenanwartschaft wird jährlich die voraussichtliche Altersrente mitgeteilt. Dabei wird unterstellt, dass bis zum Renteneintritt weiterhin Beiträge entrichtet werden. Diese hochgerechnete weitere Beitragszahlungszeit nennt man Zurechnungszeit. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaft wird unterstellt, dass während dieser Zurechnungszeit durchschnittlich derselbe Prozentsatz des Höchstbeitrags gezahlt wird wie während der bisherigen Mitgliedschaft. Keine Zurechnungszeit wird berücksichtigt bei der zusätzlichen Höherversorgung, da die freiwilligen Höherversorgungsbeiträge als jährliche Einmalzahlungen geleistet werden und das Mitglied jedes Jahr neu entscheidet, ob und in welcher Höhe es weitere freiwillige Höherversorgungsbeiträge leistet.


zusätzliche Höherversorgung

Die Mitglieder des Versorgungswerks können einmal jährlich einen Beitrag zur zusätzlichen Höherversorgung entrichten. Dieser muss mindestens 500 Euro betragen und darf zusammen mit den übrigen im jeweiligen Jahr geleisteten Versorgungsbeiträgen nicht mehr als das Doppelte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (in 2009 also 25.790 Euro) betragen. Aus den zusätzlichen Höherversorgungsbeiträgen erhält das Mitglied eine zusätzliche Anwartschaft auf Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die anders errechnet wird als die Hauptanwartschaft: Anstelle des Multiplikators des Mitglieds wird für die Verrentung jedes einzelnen Jahresbeitrags zur zusätzlichen Höherversorgung ein separater altersabhängiger Faktor herangezogen, der umso höher ist, je niedriger das Alter, in dem das Mitglied den zusätzlichen Höherversorgungsbeitrag leistet (da der Jahresbeitrag umso länger dem Versorgungswerk zur Kapitalanlage zur Verfügung steht und damit umso höher verzinst wird). Da es sich jeweils um Einmalbeiträge handelt (das Mitglied kann jedes Jahr von neuem entscheiden, ob es einen weiteren zusätzlichen Höherversorgungsbeitrag leistet), werden bei der Berechnung der Anwartschaft aus der zusätzlichen Höherversorgung keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, es wird also nicht hochgerechnet, wie hoch die Altersrente sein wird, wenn bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters laufend weitere zusätzliche Höherversorgungsbeiträge geleistet werden. Die Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung können mit dem (bis zu 1,3-fachen) erhöhten Versorgungsbeitrag nach § 29 des Versorgungsstatuts beliebig kombiniert werden. Was günstiger ist, richtet sich vor allem nach dem Eintrittsalter des Mitglieds ins Versorgungswerk.


Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Das Versorgungswerk kann einem Mitglied einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen gewähren, wenn durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich eine Berufsunfähigkeit vermieden werden kann. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss besteht nicht.



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