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Mitgliedschaft und Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund |
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Wenn Sie Mitglied der Ärztekammer Hamburg sind, besteht damit gleichzeitig Ihre Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Kammer, soweit Sie nicht Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sind.
Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks haben das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien zu lassen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis beim Versorgungswerk eingegangen sein, wenn die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gewährt werden soll.
Wird die 3-Monats-Frist versäumt, so muss das Mitglied bis zum Beginn der Befreiung, dem Antragseingang, sowohl an die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch an das Versorgungswerk Beiträge entrichten. Um diese Doppelmitgliedschaft mit der Pflicht zur doppelten Beitragszahlung zu vermeiden, sollten Sie also unverzüglich zu Beginn Ihrer Tätigkeit als Angestellter einen Befreiungsantrag stellen. Den Vordruck und entsprechende Erläuterungen dazu erhalten Sie beim Versorgungswerk.
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